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Hartmut Goebel

Diplom-Informatiker, CISSP, CSSLP, ISO 27001 Lead Implementer



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2010-05: Finger weg von Google Analytics

Trotz aller Warnungen, die derzeit kursieren: Alle lieben Google Analytics – und tragen fleißig Daten im Dienst von Google zusammen. Dass sie dabei die Profile ihrer Kunden an Google überantworten, ist wenigen bewusst oder es ist ihnen egal. Dass der Einsatz auch gesetzlich verboten ist, eben so wenig. Der Nutzen, den das Tool bringt, steht jedenfalls nicht dafür.

Google Analytics ist hip, modern, einfach und wahnsinnig nützlich. Ein paar Zeilen JavaScript in die Website eingebaut und ab sofort erhalten Sie jede Menge bunter Statistiken und viele viele viele Daten und sachdienliche Hinweise über Ihre Besucher. Denn jeder, der auf Ihre Webseite kommt, darf sich dank Ihres emsigen Analyse-Tools Google Analytics über ein lustiges Sortiment von Cookies freuen, die Google dann sammelt und Ihnen als Statistik zur Verfügung stellt. Deshalb ist Google Analytics das mit Abstand meist-verwendete Werkzeug für die Webanalyse.

Ich möchte jetzt niemand den Spaß verderben, aber Hand aufs Herz: Was nutzen Ihnen eigentlich die Daten, die sie über Google Analytics erfahren? Und sind diese Daten den Preis wert, dass Sie Ihre Kunden dafür mit Haut und Haaren an den professionellen Datensammler Google ausliefern?

Richtig: ausliefern.

Denn durch die weite Verbreitung und flächendeckende Vernetzung von Google Analytics und der Google-Services wie Mail oder den Suchdienst, die praktisch jedermann einsetzt, kann Google nur zu oft die eigentlich anonymen IP-Adressen einzelnen Benutzer zuordnen. Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG §3 Abs. 1) sind das also „personenbezogene Daten“ und die dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen gespeichert werden (Telemediengesetz § 12 Abs. 1)! Jedenfalls kommt Google dank seines Analyse-Tools und deren Nutzer in den Besitz wunderbarer, umfassender Persönlichkeitsprofile. Damit lassen sich Google-Zielgruppen „maßgeschneidert“ mit Informationen bedienen oder die Daten werden meistbietend verkauft.

Und was haben Sie davon? Sie erhalten als Gegenleistung „wertvolle Informationen“ so in der Art: Es kommen mehr Besucher mit dem Browser Safari als mit Opera auf Ihre Seite. Sieben Prozent der Besucher verfügen über eine Bildschirmauflösung von 1024x768. 20 Prozent gelangen direkt auf Ihre Seite, 30 Prozent über Suche bei Google, zehn Prozent über Bing und der Rest über Links. Und der Durchschnittliche Besucher bleibt 21,3 Sekunden auf Ihrer Website.

Cool. Und was machen Sie damit? Damit diese Daten zu Informationen werden, sprich sich auf Ihr Geschäft auswirken, müssen sie ausgewertet und in Handlungen umgesetzt werden. Aber mal ehrlich – bauen Sie monatlich Ihre Website um? Ich wage die These, dass kaum ein Unternehmen Zeit hat, ständig an der Website zu feilen. Und wenn Sie anhand der Analytics-Daten den Erfolg einer Kampagne überprüfen wollen, sind diese Informationen wirklich zu wertvoll, um sie aus der Hand zu geben und Google zu überlassen.

Als Security-Officer oder Datenschutzbeauftragter können Sie auch direkter argumentieren: Der Einsatz von Google Analytics ist ganz eindeutig eine Auftragsdatenverarbeitung. Hierfür muss ein ein Vertrag geschlossen werden, der dem BDSG § 11 entspricht. Das beinhaltet insbesondere die Zweckbindung, ein Kontrollrecht und die Kontrollpflicht durch den Auftraggeber, also durch denjenigen, der Google Analytics einsetzt. Solange dieser Vertrag nicht besteht, ist der Einsatz von Google Analytics schlicht und ergreifend per Gesetz verboten.

Also Finger weg von Google Analytics, es gibt schließlich noch andere Analyse-Tools. Meine persönlichen Favoriten sind: a) das alt-ehrwürdige AWStats und b) das modische Piwik.